Allgemeine Geschäftsbedingungen der Starsails Yachtcharter

Übergabebedingungen:

  1. Der Heimathafen der Yacht ist der Hafen, welcher in der Buchungsbestätigung angegeben ist. Die Übergabe des Schiffes und dessen Ablieferung erfolgt in diesem Yachthafen, sofern nicht unter den Vertragsschließenden ein anderer Ort für Übergabe oder Rückgabe vereinbart wird.
  2. Die Anzahlung muss bis spätestens eine Woche nach Buchungsbestätigung erfolgen. Die anschließende Restzahlung muss bis spätestens einen Monat vor Beginn der Charter gezahlt werden. Der Charterer erhält eine schriftliche Zahlungsbestätigung nach vollständiger Bezahlung der Gesamtsumme.
  3. Der Vercharterer stellt dem Charterer nach vollständiger Bezahlung sowie Zusendung der unterschriebenen AGB´s, die Yacht zu dem in der Buchungsbestätigung aufgeführten Datum und Übergabeort bis spätestens 17:00 Uhr zur Verfügung. Die Befähigungsnachweise zum Führen einer Charteryacht sowie die komplette Crewliste müssen dem Vercharterer vor der Übergabe schriftlich vorliegen. Sollte dem Vercharterer die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht möglich sein, so ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weiterhin hat der Charterer die Möglichkeit den Charterpreis für jeden Tag zu mindern, an dem ihm die Yacht nicht zur Verfügung gestellt wurde. Ein weiterer Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  4. Die Rückgabe muss bis spätestens 12:00 des letzten Tages der Charter erfolgen. Spätere Rückgaben sind vorher anzukündigen.  Eventuelle Kosten durch nicht erfolgte Ankündigungen gehen zu Lasten des Charterers.
  5. Die Yacht wird dem Charterer sauber, vollgetankt und technisch überprüft übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste geprüft und bestätigt. Der Charterer ist dazu angehalten Mängel sofort zu nennen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Das Boot muss sauber, aufgeklart und vollgetankt zu dem o.g.  Rückgabetermin zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachten ist der Vercharterer berechtigt, eine Gebühr zu erheben.

Versicherung und Schadensfälle:

  1. Der Vercharterer/ bzw. Eigentümer hat die Yacht haftpflichtversichert, Insassenunfallversichert, sowie für Schäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen eine Kasko-Versicherung mit folgenden Selbstbeteiligungen abgeschlossen: Für Yachten mit zwei Kabinen  Euro 800,00, drei Kabinen Euro 1.000,00, drei Kabinen ab 40 Fuss Euro 1.200,00, für Yachten mit vier Kabinen Euro 1,400,00. Bei Beginn der Charter ist diese Selbstbeteiligung als Kaution in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen. Der Charterer versichert bei Hinterlegung per Kreditkarte eine der Kaution entsprechend ausreichende Deckungssumme vorweisen zu können. Persönliches Eigentum des Charterers ist nicht versichert.
  2. Die Übergabe des Schiffes erfolgt erst nach einer vollständigen Abnahme durch den Charterer und dem Basispersonal. Mit der Unterschrift des Übergabeprotokolls durch den Charterer bestätigt dieser, dass er das Schiff und alle sich auf dem Schiff befindlichen Geräte kontrolliert hat. Schäden oder Mängel am Schiff oder der Technik müssen mit dem Basispersonal besprochen und auf dem Übergabeprotokoll notiert werden.
  3. Die Kaution wird bei mängelfreier Rückgabe von Schiff und Ausrüstung sofort zurückerstattet. Schäden, Verluste und Verspätung werden mit der Kaution verrechnet. Eine Rechnung über eventuelle Schäden wird vom Vercharterer angefertigt.
  4. Der Versicherer haftet für Verlust oder Beschädigung der versicherten Gegenstände durch Unfall des Fahrzeugs (z.B. Strandung, Zusammenstoß mit festen oder schwimmenden Gegenständen), Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruch und Diebstahl des ganzen Fahrzeugs, Brechen von Masten und Brechen von stehendem oder laufendem Gut sowie Beschädigung durch Personen, die nicht zur Besatzung gehören. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Charterer zu tragen.
  5. Der Charterer ist verpflichtet, ein Logbuch in einfacher Form und ein Schadensblatt zu führen, in welchem auch alle Ereignisse einzutragen sind, die Schäden an der Yacht, ihrer Ausrüstung und Einflüsse betreffen, die solche Schäden auslösen können. Für Schäden, die aus einer Unrichtigkeit von Handbüchern, Seekarten und nautischen Geräten entstehen, haftet der Charterer wie für eigenes Verschulden. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien ist unverzüglich der Vercharterer (telefonisch oder telegrafisch) zu benachrichtigen und der Charterer ist verpflichtet den Schaden per Fotos zu dokumentieren. Im Falle einer Havarie ist die Yacht immer mit der eigenen Leine abzuschleppen. Der Charterer darf  ohne Absprache keine Abschlepp- oder Bergekostenvereinbarung treffen.
  6. Eine Haftung des Vercharterers für Personen und Sachschäden ist ausgeschlossen. Von allen von dritter Seite gestellten Forderungen, sowie von allen Kosten und Rechtsverfolgungen, die durch Ereignisse während der Charterzeit vorkommen, hält der Charterer den Vercharterer im In- und Ausland frei.
  7. Schadensbehebungen von normalem Materialverschleiß bis Euro 100,00 können vom Charterer behoben werden. Gegen quittierte Rechnung wird der verauslagte Betrag zurückerstattet. Reparaturen, die den Betrag von Euro 100,00 übersteigen, benötigen die Zustimmung des Vercharterers. Die quittierte Rechnung muss auf den Vercharterer ausgestellt sein und diejenige Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer enthalten, die am Ort der Schadensbehebung erhoben wird.
  8. Das Auslaufen bei Windstärke sieben oder mehr auf der Beaufort-Skala, oder wenn solche Windstärken vorhergesagt sind, bei Kursen gegen den Wind auf offenen Seerevieren ist nicht gestattet.
  9. Tritt nach Übergabe ein Schaden an der Yacht oder dem Zubehör ein, den der Charterer zu vertreten hat, so hat er die Kosten des Schadens zu tragen. Er haftet, von der Selbstbeteiligung abgesehen nicht für Schäden für die ein Versicherer eintritt. Der Charterer haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden einschließlich Folgeschäden, soweit kein Versicherungsschutz besteht. Hingewiesen wird darauf, dass der Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz entfällt und Folgeschäden nicht umfasst. Alle Crewmitglieder gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Charterers. Kann der Charterer infolge einer Havarie während der Charterzeit keinen oder nur zeitweiligen Gebrauch von der Yacht machen, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Chartersumme gegen den Vercharterer nicht zu. Haftet ein Dritter für den Nutzungsausfall, so steht der entsprechende Schadenersatz dem Charterer zu, sofern er die Chartersumme zuvor an den Vercharterer gezahlt hat.
  10. Haftet der Charterer für die Folgen einer Havarie, dann hat er überdies für den Zeitabschnitt, in dem die Yacht festliegt und der die Mietzeit überschreitet, dem Vercharterer Ersatz zu leisten wie im Falle verspäteter Rückgabe. Bei Ausfall von Ausrüstungsgegenständen, die das Schiff an einer Weiterfahrt nicht hindern ist eine Mietpreisminderung ausgeschlossen.

Stornierungsbedingungen

  1. Kann der Charterer nicht antreten, so teilt er dies dem Vercharterer rechtzeitig mit. Der Charterer erklärt sich bereit die Stornierungsbedingungen zu akzeptieren. Diese betragen bis 30 Tage vor Abreise 50% und bei weniger als 30 Tagen 100% des Charterpreises Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, sowie einer Skipperhaftpflichtversicherung wird vom Vercharterer empfohlen.
  2. Kann der Vercharterer die Yachtnutzung infolge eines Schadens während der vorangegangenen Charter oder eines von ihm unverschuldeten Hindernisses nicht rechtzeitig übergeben, hat er das volle Recht,
 dem Charterer eine Yacht gleichen oder größeren Ausmaßes mit der gleichen Anzahl von Schlafplätzen zur Verfügung zu stellen, oder ihm die getätigten Zahlungen zurückzuerstatten, ohne dass der Charterer Anspruch auf Schadensersatz erheben kann. Diese Rückerstattung erfolgt proportional zur Anzahl der Tage mit entzogenem Nutzungsrecht.
  3. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, die Vercharterung aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen aufzulösen. In diesem Fall werden die getätigten Anzahlungen nicht zurückerstattet. Sollte die Yacht nicht segeltauglich sein, oder ist der Vercharterer nicht in der Lage eine gleich- oder höherwertige Yacht als Ersatz zur Verfügung zu stellen, kann der Charterer den vorliegenden Vertrag rückgängig machen und die bereits getätigten Zahlungen zurückbekommen, ohne dass er dabei Anspruch auf Schadensersatz erheben kann.
  4. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. 


Sonstiges:

  1. Fahrgebiet sind ausschließlich die Niederländischen Binnengewässser sowie die angrenzenden Inselgebiete. Eine Fahrt außerhalb der genannten Gebiete ist nicht gestattet. Bei Überschreitung des 12 Seemeilenradius (z.B. für Fahrten nach England) ist dies vorher mit dem Vercharterer abzustimmen. Entsprechende Befähigungsnachweise müssen vorgelegt werden.
  2. Der Charterer erklärt, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen. Die Untervermietung der Yacht ist ebenfalls strengstens untersagt.
  3. Verlässt der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten, gleich aus welchem Grund, so trägt er alle Kosten für die Rückführung der Yacht. Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht rechtzeitig zurückzuführen. Kommt er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Tag, den Tagescharterpreis der entfallenden Chartergebühr an den Vercharterer zu entrichten. Der Chartervertrag gilt grundsätzlich bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert, soweit nicht ein Schaden am Schiff entsteht, den der Vercharterer zu verantworten hat. Der Charterer muss seine Route in der Weise wählen, dass er den entferntesten Punkt des Törns während des ersten Drittels der Mietzeit erreicht und zwei Tage vor Ende der Mietzeit nur noch 50 Seemeilen vom Ausgangshafen entfernt ist.
  4. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. 
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrags. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch die nächstliegenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.
  5. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.
  6. Der Vercharterer übernimmt keinerlei Haftung oder Rückerstattung in Fällen von Reiseunterbrechungen bedingt durch höhere Gewalt (Wetter, Trockenheit, Naturkatastrophen, etc.)

Schlussbestimmungen:

  1. Der Charterer nimmt keine Veränderung an Schiff und Ausrüstung vor und legt den Mast nicht.
  2. Der Charterer hält die Grundsätze einer guten Seemannschaft ein, beherrscht seine Seemannschaft und verfügt über ausreichend Erfahrung die gebuchte Yacht zu führen.
  3. Der Charterer verfügt über den für das Segelgebiet erforderlichen Führerschein (SBF-See, SKS, o.Ä.)
  4.  Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes müssen beachten werden. An- und Abmeldung sind beim Hafenmeister vorzunehmen, die geltenden Zollbestimmungen, sowie die Regeln für Fischfang und Sporttauchen sind zu beachten.
  5. Schiff und Ausrüstung müssen sorgsam und pfleglich behandelt werden, das Schiff darf nur mit Bootsschuhen betreten werden und Haustiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mit an Bord genommen werden. Nachtfahrten sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
  6. Der Einbaumotor sollte nur als Hilfsmotor verwendet werden.

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